Gründung & Betrieb
Gründung + Betrieb eines Vereins
Wenn Sie einen Verein gründen wollen oder sich als Mitglied oder Organ eines Vereins über Ihre Rechte und Pflichten informieren möchten, enthält ein Rechtswegweiser des Bundesministeriums der Justiz viele wichtige Hinweise auch auf andere Informationsquellen. Das Bundesministerium der Justiz will mit dem Leitfaden Vereinsgründer, Vereinsmitglieder und Vereine bei Fragestellungen rund um das Vereinsrecht unterstützen. Denn von der Gründung über den laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung eines Vereins gibt es vieles zu beachten.
Qualifizierte rechtliche Beratung kann der Leitfaden nicht ersetzen. Er leistet jedoch allen Interessierten eine erste nützliche Orientierung in den wichtigsten vereinsrechtlichen Fragen.
Weitere hilfreiche Links:
- Steuertipps für Vereine
- Datenschutz im Verein
- Landesportal Ehrenamt
- Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände begrenzt
Am 28. September 2009 beschloss der Deutsche Bundestag eine Gesetzesänderung zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen (in Kraft seit 3.10.2009; BGBl I, S. 3161), indem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durch Einfügen des § 31a ergänzt wurde: § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (PDF-Dokument, 191,04 KB, 25.10.2021)
- Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
- Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.