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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
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Gründung & Betrieb

Gründung + Betrieb eines Vereins

Wenn Sie einen Ver­ein grün­den wol­len oder sich als Mit­glied oder Organ eines Ver­eins über Ihre Rech­te und Pflich­ten in­for­mie­ren möch­ten, enthält ein Rechtswegweiser des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz viele wich­ti­ge Hinweise auch auf an­de­re In­for­ma­ti­ons­quellen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz will mit dem Leitfaden Ver­eins­grün­der, Ver­eins­mit­glie­der und Ver­ei­ne bei Fra­ge­stel­lun­gen rund um das Ver­eins­recht un­ter­stüt­zen. Denn von der Grün­dung über den lau­fen­den Be­trieb bis hin zur Auflösung eines Ver­eins gibt es vie­les zu be­ach­ten.

Qua­li­fi­zier­te rechtliche Beratung kann der Leitfaden nicht er­set­zen. Er leistet jedoch allen In­ter­es­sier­ten eine erste nütz­li­che Ori­en­tie­rung in den wich­tigs­ten ver­eins­recht­li­chen Fra­gen.

Weitere hilfreiche Links:

Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände begrenzt

Am 28. September 2009 beschloss der Deutsche Bundestag eine Gesetzesänderung zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen (in Kraft seit 3.10.2009; BGBl I, S. 3161), indem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durch Einfügen des § 31a ergänzt wurde: § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (PDF-Dokument, 191,04 KB, 25.10.2021)

  1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.