Gründung & Betrieb: Gemeinde St. Leon-Rot


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Gründung & Betrieb

Gründung + Betrieb eines Vereins

Wenn Sie einen Ver­ein grün­den wol­len oder sich als Mit­glied oder Organ eines Ver­eins über Ihre Rech­te und Pflich­ten in­for­mie­ren möch­ten, enthält ein Rechtswegweiser des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz viele wich­ti­ge Hinweise auch auf an­de­re In­for­ma­ti­ons­quellen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz will mit dem Leitfaden Ver­eins­grün­der, Ver­eins­mit­glie­der und Ver­ei­ne bei Fra­ge­stel­lun­gen rund um das Ver­eins­recht un­ter­stüt­zen. Denn von der Grün­dung über den lau­fen­den Be­trieb bis hin zur Auflösung eines Ver­eins gibt es vie­les zu be­ach­ten.

Qua­li­fi­zier­te rechtliche Beratung kann der Leitfaden nicht er­set­zen. Er leistet jedoch allen In­ter­es­sier­ten eine erste nütz­li­che Ori­en­tie­rung in den wich­tigs­ten ver­eins­recht­li­chen Fra­gen.

Weitere hilfreiche Links:

Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände begrenzt

Am 28. September 2009 beschloss der Deutsche Bundestag eine Gesetzesänderung zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen (in Kraft seit 3.10.2009; BGBl I, S. 3161), indem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durch Einfügen des § 31a ergänzt wurde: § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (PDF-Dokument, 191,04 KB, 25.10.2021)

  1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.