Erklärung zur Barrierefreiheit: Gemeinde St. Leon-Rot


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Luftaufnahme St. Leon-Rot
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Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain www.st-leon-rot.de veröffentlichte Website der Gemeinde St. Leon-Rot. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Website im Einklang mit den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer am 29.10.2021 durchgeführten Selbstbewertung.

Nicht barrierefreie Inhalte

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeit und Ausnahme teilweise vereinbar.

Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

1. Barriere:

  • a. Beschreibung: Die Geomap (interaktiver Ortsplan) ist nicht in vollem Umfang barrierefrei zugänglich. Eine solche Karte ist z.B. bei Kinderbetreuung eingebunden.
  • b. Maßnahmen und barrierefreie Alternative: Geodaten und interaktive Kartenanwendungen können aus technischer Sicht nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden. Die meisten den Kartenpins (z.B. Schulen, Kindergärten) hinterlegten Informationen, belaufen sich auf Adressen und Kontaktdaten. Alle diese Informationen können Sie natürlich auf den entsprechenden Unterseiten zum jeweiligen Thema ebenfalls abrufen.

Unverhältnismäßige Belastung

Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.

1. Teilbereich:

  • a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Gemeinde St. Leon-Rot kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen, um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente" sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Website entspricht. Zudem werden der Gemeinde St. Leon-Rot auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können grundsätzlich nicht von der Gemeinde überarbeitet werden. Die Gemeinde St. Leon-Rot ist dennoch bemüht die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.

Die Gemeinde St. Leon-Rot stellt nach und nach weitere barrierefreie Angebote zur Verfügung.

Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 29.10.2021 erstellt und zuletzt am 09.07.2025 überprüft und aktualisiert.

- Ernennung einer neuen Behinderten-Beauftragten des Landes: Änderung des Namens, Überprüfung der Kontaktdaten (09.07.2025)

Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an.

Ansprechperson Barrierefreiheit der Gemeinde St. Leon-Rot:

Ulrika Lawinger-Erhard

icon.positionSachbearbeiterin Sekretariat
Telefonnummer06227 538 168
Faxnummer06227 538 178
icon.room118

Gerne können Sie uns Barrieren auch über unser Formular melden.

Durchsetzungsverfahren

Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wenden. Oder Sie ziehen den kommunalen Behindertenbeauftragten des Rhein-Neckar-Kreises als unparteiliche Schiedsperson hinzu, wie in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschrieben.

Die Beauftragten können Sie wie folgt erreichen:

Frau Nora Welsch
Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Else-Josenhans-Str. 6
70173 Stuttgart
Baden-Württemberg

Telefonnummer: 0711 279-3360 (Geschäftsstelle)
poststelle(at)bfbmb.bwl.de

Website: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte/

 

Frau Silke Ssymank
Kommunale Behindertenbeauftragte
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Telefonnummer: 06221 522-2469
behindertenbeauftragte(at)rhein-neckar-kreis.de

Website: https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/landratsamt/behindertenbeauftragte.html 

 

Hiermit verweisen wir auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG. Zum L-BGG § 12