Neuigkeiten
Das Kreisforstamt informiert
Sperrung der Grillstellen in der Rheinebene (Rhein-Neckar-Kreis)
Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz
(LWaldG) die folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
I. Im Rhein-Neckar-Kreis wird in den Hardtwäldern der Rheinebene das Recht
zum Betreten des Waldes bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt:
1. Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald einschließlich mitgebrachter
Grills ist untersagt.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
II. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung
ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
bewehrt. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000
€ betragen.
III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Die untere Forstbehörde des Rhein-Neckar-Kreises ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62
Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für die Anordnung sowie den Widerruf
einer forstrechtlichen Sperrung nach § 38 Abs. 1 LWaldG.
Im Rhein-Neckar-Kreis besteht aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit und extremen
Hitze derzeit eine hohe Waldbrandgefahr. Daher ist auf das Entzünden und Unterhalten
von Feuer an den eingerichteten Feuerstellen und Grillplätzen in den Wäldern
der Rheinebene ab sofort zu verzichten.