Verfahrensbeschreibungen
Ergänzungsschulen im Bereich der Kultusverwaltung - Staatliche Anerkennung und Abnahme von Prüfungen beantragen
Mit der staatlichen Anerkennung darf die Ergänzungsschule nach den Prüfungsvorschriften Prüfungen abhalten und Zeugnisse erteilen.
Eine Anerkennung gilt in der Regel unbefristet.
Zuständige Stelle
Das Kultusministerium Baden-Württemberg
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
Von dieser Frist kann abgesehen werden,- wenn eine bereits anerkannte Ergänzungsschule ausgebaut wird oder
- wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine weitere Ergänzungsschule derselben Schulart einrichtet.
- Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
- Es muss ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule bestehen. Das ist besonders dann der Fall, wenn
- entsprechende öffentliche Schulen nur deshalb nicht errichtet werden, weil bereits eine private Ergänzungsschule vorhanden ist oder
- die Schule in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dient.
Hinweis: Eine Ergänzungsschule darf ohne staatliche Anerkennung Prüfungen abnehmen und Zeugnisse ausstellen. Die Zeugnisse dürfen jedoch keinen Zusatz enthalten, der auf eine staatliche Anerkennung hinweist.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die staatliche Anerkennung der Ergänzungsschule formlos und schriftlich. Fügen Sie dem Antrag einen Entwurf der Prüfungsordnung bei.
Das Regierungspräsidium prüft die vorgelegte Prüfungsordnung und verlangt, falls nötig, eine Nachbesserung. Bestehen weitere klärungsbedürftige Punkte, wendet sich das Regierungspräsidium an Sie und versucht, gemeinsam mit Ihnen die noch offenen Punkte zu klären.
Danach leitet es den Antrag mit seiner Stellungnahme an das Kultusministerium zur Entscheidung weiter.
Erkennt das Kultusministerium die Schule an, erhalten Sie von dort einen schriftlichen Anerkennungsbescheid.
Im Anerkennungsbescheid wird die Prüfungsordnung nicht erwähnt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Aufsichtsbehörde)
- § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17.2 und 17.6 Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
Kosten/Leistung
- staatliche Anerkennung: EUR 300,00 bis 1.000
- Genehmigung der Prüfungsordnung: EUR 150,00 bis 1.000
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.05.2017 freigegeben.